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Gesellschafter-Geschäftsführer-Versorgung
Sicherheit für die Zukunft - ohne Grenzen.
 
Unternehmer und Geschäftsführer zeichnen einige Gemeinsamkeiten aus: starkes Engagement und hohe Belastung, ein gehobener Lebensstandard und oft eine unzureichende Altersversorgung. Soweit überhaupt Anwartschaften bei der gesetzlichen Rentenversicherung bestehen, so reichen sie in keinem Fall für eine gesicherte Versorgung, weder für den Fall der Berufsunfähigkeit, noch für das Alter. Ob ein Unternehmer die Vorteile einer betrieblichen Versorgung nutzen kann, hängt vor allem von der Gesellschaftsform ab.
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Welche Möglichkeiten gibt es in der Personengesellschaft (Einzelfirma, OHG, KG, BGB-Gesellschaft)?
Bei Personengesellschaften steht der mitarbeitende Gesellschafter nicht in einem Arbeitsverhältnis, sondern ist Geschäftsführer aufgrund gesellschaftsrechtlicher Bestimmungen. Vergütungen, die er für seine Tätigkeit erhält, sind Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb (§ 15 Einkommensteuergesetz (EStG)). Somit sind Versorgungsaufwendungen mit steuerlichen Auswirkungen für Personengesellschafter und Einzelunternehmer nicht möglich.
Welche Möglichkeiten gibt es in der GmbH & Co. KG?
Die GmbH & Co. KG ist eine Personengesellschaft, deren persönlich haftender Gesellschafter (Komplementär) eine GmbH ist. Sind Sie als Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) nur an der GmbH beteiligt, nicht aber an der KG, können ihn mit steuerlicher Wirkung Leistungen der bAV zugesagt werden. Wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer allerdings auch an der KG (z. B. als Kommanditist) beteiligt ist, wird er nicht mehr aufgrund eines Arbeitsverhältnisses, sondern aufgrund seiner Gesellschafterverhältnisse für die KG tätig. Leistungen der bAV sind für ihn steuerlich nicht begünstigt. Dies gilt auch, wenn der GGF nur eine Minderbeteiligung an der KG hält. Eine Ausnahme kann begründet sein, wenn die GmbH eine eigene von der KG abgrenzbare Tätigkeit ausübt. Hier sollte der Steuerberater ggf. eine verbindliche Auskunft bei der zuständigen Finanzbehörde einholen.
Welche Möglichkeiten gibt es in der AG, KGaA, GmbH?
Anders stellt sich die Situation bei Kapitalgesellschaften dar. Um handeln zu können, benötigt z. B. eine GmbH einen Geschäftsführer, mit dem sie ein Arbeitsverhältnis eingeht. Somit ist eine wesentliche Voraussetzung für eine bAV erfüllt. Da Sie als GGF bzw. als Vorstand einer AG entweder gar nicht sozialversicherungspflichtig sind oder aber nur geringe Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung haben, sollte diese Versorgungslücke mittels bAV geschlossen werden. Zur Erteilung einer bAVist in der Regel ein Gesellschafterbeschluss erforderlich. Bei Aktiengesellschaften sind die Vorstände mit einer wesentlichen Kapitalbeteiligung wie beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer zu behandeln. Vorstände mit unwesentlicher Beteiligung sind wie normale Arbeitnehmer zu behandeln. Selbst bei einer absoluten Aktienmehrheit oder sogar dem alleinigen Besitz der Aktien sind für den Vorstand einer AG die strengen Regelungen für die steuerliche Anerkennung einer Zusage auf Leistungen der bAV, wie sie für einen beherrschenden GGF angewendet werden, nicht gleichlautend zu übernehmen (BFH-Urteil vom 05.12.1971 - IR 76/658).
Auf welche Details sollte bei einer Geschäftsführer-Versorgung besonders geachtet werden?
  • Gültigkeit des Arbeitsvertrags
  • Ablauf der Wartezeiten vor der Zusage
  • BGB § 181-Befreiung
  • Gültiger Gesellschafterbeschluss
  • Vereinbarte Unverfallbarkeitsfristen
  • Höhe der Versorgungsleistungen
 
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